07.06.2022
Laut Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen–Anhalt über das Vorgehen der unteren Gesundheitsbehörden bei Absonderungsanordnungen ist beim Auftreten von Infektionen mit SARS–CoV–2 einschließlich der Omikron–Variante Folgendes zu beachten:
- Kontaktpersonen von Infizierten unterliegen keinerlei Auflagen mehr.
- Auf Infektionsfälle in der Schülerschaft oder dem Kollegium folgt wie in der Gesamtbevölkerung eine angeordnete Quarantäne von 5 Tagen für die infizierte Person nach Feststellung der Infektion ohne abschließende Freitestung.
- Betroffene Personen bzw. deren Erziehungsberechtigten müssen eigenverantwortlich handeln.
Auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann im gesamten Schulgebäude und den Außenbereichen bis auf Weiteres verzichtet werden.
14.03.2022
Testorganisation
Getestet wird dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag. Klassen die blockbedingt am Dienstag bzw. Donnerstag beginnen, werden am ersten Unterrichtstag und dann fortlaufenden am jeweiligen nächsten Termin der laufenden Woche getestet.
Auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht kann verzichtet werden. Zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Virusinfektionen und Überwindung der pandemischen Lage, bitten wir darum, weiterhin freiwillig Masken im Unterricht zu tragen.
25.02.2022
Die Beschulung erfolgt ab 01.03.2022 weiterhin in Präsenzveranstaltungen vor Ort. Alle bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Virusinfektionen und Überwindung der pandemischen Lage bleiben bestehen. Insbesondere die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Gebäude während des Unterrichts und in den Pausen. Die tägliche Selbsttestung aller Schulangehörigen bleibt ebenfalls erhalten.
Nach Auswertung der Entwicklung in den letzten Wochen und in Anlehnung an die Lockerungspläne der Landesregierung, kann ab dem 07.03. 2022 auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht verzichtet und zunächst bis zum Beginn der Osterferien die Testungen auf drei Mal in der Woche reduziert werden.
Soweit einer der in der Schule durchgeführten Selbsttests positiv ausfällt, wird empfohlen, dass die betroffene Klasse oder Lerngruppe und das dort eingesetzte Personal an den nächsten fünf Tagen auch im Unterricht auf freiwilliger Basis einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt. Wird der Infektionsverdacht durch einen PCR-Test oder PoC-Antigenschnelltest widerlegt, kann diese Maßnahme selbstverständlich entfallen.
21.01.2022
Die Beschulung erfolgt ab 24.01.2022 weiterhin in Präsenz. Vor Ort wird wie bisher, unabhängig vom Impf- bzw. Genesungs-Status, zu Unterrichtsbeginn eine tägliche Testung der Schülerinnen und Schüler auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt. Das Schulpersonal ist ebenfalls zur tagesaktuellen Testung angehalten.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2) besteht weiter (im Unterricht und im Schulgebäude). Es gelten außerdem die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln.
10.01.2022
Die Beschulung erfolgt in Präsenz. Es besteht Anwesenheitspflicht. Eine Befreiung von der Präsenzpflicht ist nicht möglich (vgl. Hygienerahmenplan S.16, Abs. 4 vom 08.12.2021).
Bis auf Weiteres wird vor Ort, unabhängig vom Impf- bzw. Genesungs-Status, zu Unterrichtsbeginn eine tägliche Testungen der Schülerinnen und Schüler auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt. Zudem wird das Schulpersonal ebenfalls zur tagesaktuellen Testung angehalten.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2) besteht weiterhin in allen Bereichen des Schullebens. Auch im Unterricht, im Schulgebäude und auf dem gesamten Freigelände (Festlegung des Schulleiters).
17.12.2021
Ab dem 10.01.2022 finden für den Zeitraum von mindestens zwei Schulwochen tägliche Testungen der Schülerinnen und Schüler auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus statt. Für das Schulpersonal ergibt sich die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen aus § 28 b Abs. 1 IfSG.
Zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals wird die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht zunächst aufrechterhalten bleiben.
Die Befreiung von der Präsenzpflicht wird nach dem Ende der Weihnachtsferien nicht verlängert.
24.11.2021
Zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals ist im Unterricht und im Schulgebäude ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Sollte auf dem Schulgelände der Abstand von 1,50 m nicht eingehalten werden können, gilt die Maskenpflicht auch im Außenbereich.
Ab 29.11.2021 werden alle Schülerinnen und Schüler, die nicht geimpft oder genesen sind, täglich unter Aufsicht im Klassenraum getestet. Ferner besteht auch für Geimpfte und Genesene die Möglichkeit sich zu testen. Schülerinnen und Schüler, die sich im Praktikum befinden, können zur Wahrung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz gegen Unterschrift Corona-Schnelltests in den Sekretariaten der Standorte in Empfang nehmen.
Der Unterricht findet weiter im Regelbetrieb statt. Eine Befreiung von der Präsenzpflicht ist möglich. Dazu ist eine schriftliche Erklärung des volljährigen Schülers abzugeben. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss diese Erklärung von allen Erziehungsberechtigten vorliegen. Die Befreiung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein und ist schriftlich unter kontakt@bbs-abi.bildung-lsa.de einzureichen. Diese Erklärung gilt dann fortlaufend bis auf Widerruf. Ein Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte besteht nicht. Der Unterrichtsstoff ist selbstständig zu organisieren. Auszubildende, die von der Aussetzung der Präsenzpflicht Gebrauch machen, informieren eigenverantwortlich ihren Ausbildungsbetrieb.
Darüber hinaus hat die Landesregierung entschieden, den Beginn der Weihnachtsferien nach vorn zu verlegen. Der letzte Schultag im Kalenderjahr ist Freitag, der 17.12.2021.
Ungeimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler können weiter ohne gesonderte Notwendigkeit eines Testnachweises an der Schülerbeförderung teilnehmen, da sie den regelmäßigen Testungen in unserer Schule unterliegen. Wichtig ist in diesen Fällen, dass sich die betroffenen Personen mit einem gültigen Schülerausweis als Schülerin bzw. Schüler ausweisen können oder behelfsweise eine Schulbescheinigung über den Besuch unserer Schule mitführen.
12.11.2021
Ab 15.11.2021 werden alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Lehrerinnen und Lehrer, die nicht geimpft sind, dreimal wöchentlich getestet. Selbsttests sind grundsätzlich in der Schule durchzuführen.
Liegt in einer Klasse ein positiver Schnelltest vor, ist der Schülerin oder dem Schüler eine Bescheinigung über sein Ergebnis auszuhändigen. Die Bescheinigungen liegen in den Teamräumen zur Abholung bereit. Die Kollegin oder der Kollege informiert das Sekretariat. Der positiv getestete Schüler kontaktiert seinen Hausarzt bzgl. der Durchführung eines PCR-Tests.
Zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals ist ab dem 15.11.2021 ganztägig ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
01.09.2021
Wir starten im Regelbetrieb. Der Unterricht findet ohne Ausnahmen in Präsenz statt. Eine Befreiung von der Präsenzpflicht ist nicht möglich. Gemäß 14. SARS-CoV-2-EindV (vom 16.07.2021) besteht weiterhin Testpflicht für alle am Schulleben beteiligten. In den ersten beiden Schulwochen ist eine dreimalige Testung vorgeschrieben. Ab der 38. KW reduziert sich die Anzahl der Selbsttest auf zwei je Woche. Alle minderjährigen Schülerinnen und Schüler benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung (download) der Sorgeberechtigten. Eine fehlende Erklärung führt zum sofortigen Zutrittsverbot zur Schule bzw. Ausschluss vom Unterricht. Ausgenommen von der Testpflicht sind alle nachweislich genesenen, vollständig geimpften oder anderweitig getesteten Personen.
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude. Im Unterricht und in den Außenbereichen entfällt diese Verpflichtung. Außerdem bestehen das Abstandsgebot (1,50m) und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln fort.
16.06.2021
Ab 17.06.2021 kann im Vorgriff auf die 14. SARS-CoV-2-EindV auf die Maskenpflicht im Unterricht verzichtet werden. Diese Regelung gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Kollegium bzw. pädagogische Personal. In allen anderen Innenbereichen (Flure, Treppenaufgänge etc.) besteht die Maskenpflicht fort. Die bisherigen Regelungen zur Pandemiebewältigung gelten unverändert weiter. Dazu zählen die Einhaltung der Hygieneregeln und die zweimalige Durchführung eines Selbsttests in der Schule.
11.06.2021
Die Durchführung von ein- und mehrtägigen Schulfahrten ist ab sofort, unter Einhaltung aller regionalen gesetzlichen Bestimmungen, wieder möglich.
An den Standorten sind alle Personen (Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte und Personal) mit einem ausgestellten Genesenennachweis und ohne typische Symptome einer Erkrankung von der Testpflicht ausgenommen. Die bisherigen Regelungen zur Pandemiebewältigung gelten unverändert weiter. Dazu zählen die Einhaltung der Hygieneregeln und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten Schulgebäude bzw. im Unterricht.
04.06.2021
Ab dem 07.06.2021 erfolgt die Beschulung im Regelbetrieb. D. h. die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und Jahrgänge sind ab diesem Zeitpunkt in gesamter Klassenstärke im Präsenzunterricht vor Ort. Es gelten die regulären Beschulungs- bzw. Blockpläne vom Schuljahresanfang.
ACHTUNG: Sportunterricht findet wieder planmäßig statt.
Die bisherigen Regelungen zur Pandemiebewältigung gelten unverändert weiter. Dazu zählen die Einhaltung der Hygieneregeln und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten Schulgebäude bzw. im Unterricht. Der Zutritt zur Schule bzw. die Unterrichtsteilnahme ist nur mit negativem COVID-19-Test oder vollständigem Impfnachweis gestattet. Es besteht weiterhin Testpflicht.
21.05.2021
Ab 25.05.2021 erfolgt der Unterricht (wie bisher) im eingeschränkten Regelbetrieb. Alle Klassen werden entsprechend der bisherigen Einteilung abwechselnd beschult. Davon ausgenommen sind die Abschlussklassen der Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen. Diese sind im Klassenverband im Präsenzunterricht vor Ort. Die bisherigen Regelungen gelten unverändert. Dazu zählen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln, die Testpflicht vor Ort und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamtem Schulgebäude und im Unterricht. Neu ist, dass im Freien bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m auf einen Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden kann.
03.05.2021
Laut Rahmenplan-HIA-Schule vom 30.04.2021 gilt, dass Lehrkräfte, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, von der Vorlage eines negativen Testergebnisses oder der Durchführung eines Antigen-Selbsttests befreit sind. Ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
26.04.2021
Der Zugang zu allen Standorten der BbS Anhalt-Bitterfeld ist weiterhin nur Personen gestattet, die frei von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind. Es besteht Testpflicht. Der Nachweis kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.
- Mit einer Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigenschnelltests z. B. eines Testzentrums, einer Apotheke oder eines niedergelassenen Arztes. Dieser Nachweis darf bei der Vorlage nicht älter als 24 Stunden sein.
- Mit einem in der Schule unter Aufsicht durchgeführten negativen Antigen-Schnelltest.
Die Möglichkeit eines häuslichen Schnelltests mit anschließender qualifizierter Selbstauskunft besteht nicht mehr. Eine Befreiung von der Testpflicht für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht möglich.
Beim Schulbesuch von minderjährigen Schülerinnen und Schülern wird die Zustimmung zum Schnelltest durch die Personensorgeberechtigten vorausgesetzt. Für alle Kolleginnen und Kollegen besteht, zweimal wöchentlich vor Dienstantritt, die Test- und Dokumentationspflicht fort. Sprechen medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Testung, ist dies durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Eine Befreiung von der Präsenzpflicht ist weiterhin möglich. Dazu ist eine schriftliche Erklärung des volljährigen Schülers abzugeben. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss diese Erklärung von allen Erziehungsberechtigten vorliegen. Diese Erklärung gilt dann fortlaufend bis auf Widerruf, aber mindestens für 5 Schultage. Eine wöchentliche Erklärung ist nicht mehr notwendig. Eine Befreiung von Abschlussprüfungen ist nicht möglich.
20.04.2021
Auf Grundlage der seit dem 19.04.2021 gültigen Verordnung (11. SARS-CoV-2-EindV) besteht Testpflicht für alle am Schulleben Beteiligten. Eine Ablehnung eines Corona-Tests vor Ort oder ein positives Testergebnis führen zum sofortigen Ausschluss vom Schulbetrieb und haben das Verlassen des Schulgeländes zur Folge.
Alternativ ist die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft möglich. Diese ist zum Herunterladen hier und im Ticker der Homepage hinterlegt. Abweichend von der bisherigen Regelung darf die Bescheinigung nicht älter als 24 Stunden sein.
Eine Befreiung von der Präsenzpflicht ist weiterhin möglich. Dazu ist eine schriftliche Erklärung des volljährigen Schülers abzugeben. Bei minderjährigen SchülerInnen muss diese Erklärung von allen Erziehungsberechtigten einvernehmlich erfolgen. Diese Erklärung gilt dann fortlaufend bis auf Widerruf, aber mindestens für 5 Schultage. Eine wöchentliche Erklärung ist nicht mehr notwendig.
16.04.2021
Auf Grund der aktuellen Pandemielage befinden sich einzelne Klassen und LehrerInnen in häuslicher Quarantäne. Dadurch kann es zu tageweisem Distanzunterricht (Distanzaufgaben ohne Präsenz) in den verbleibenden Klassen kommen. Entsprechende Informationen werden über den Vertretungsplan veröffentlicht.
14.04.2021
Zur Konkretisierung der Testabläufe und Einhaltung der geplanten Bestimmungen, die Übersicht zur Organisation der verpflichtenden COVID-19-Schnelltests ab 19.04.2021 an allen Standorten der Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld zum Download.
08.04.2021
Ab dem 12.04.21 gelten an den Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld folgende Regeln:
- Die Laien-Selbsttests sind verpflichtend und werden in der Regel in der Schule oder an einer für die Abnahme von Schnelltests zuständigen Stelle durchgeführt (siehe Ersatznachweise).
- Die Tests finden 2-mal pro Woche in der ersten Unterrichtsstunde des Schultages statt.
- Ein Schulbesuch ohne Testung wird untersagt.
- Das Kollegium unterstützt die SchülerInnen und Auszubildenden bei der Durchführung der Schnelltests.
- Sollte bei minderjährigen Schülern ein Test positiv ausfallen, sind die Schüler im Raum C 108 (BTF) und im Raum 211 (KÖT) zu isolieren und das Sekretariat zu informieren. Das Sekretariat informiert die Personensorgeberechtigten. Volljährige Schüler verlassen das Schulgelände auf direktem Weg und informieren ihren Hausarzt über den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung.
- Die Einhaltung der AHA+L-Regeln bleibt durch die Testung unberührt.
- Die Regeln gelten für jede Person, die sich länger als 15 Minuten auf dem Schulgelände/im Schulhaus aufhält (Lernende, Lehrende, Personal, Besucher, …).
Ersatznachweise (Ausstellungsdatum/Datum des Tests nicht älter als drei Tage) sind:
- ärztliche Bescheinigung, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt
- Nachweis von einer offiziellen Teststelle über negatives Testergebnis
- qualifizierte Selbstauskunft (eidesstattliche Versicherung nach Selbsttest)
19.03.2021
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat darüber informiert, dass geplant ist SARS-COV-2-Antigen-Selbsttests für die Schülerinnen und Schüler an den Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt auszuliefern. In Vorbereitung der Testung in der Schule haben sich alle testwilligen Schülerinnen und Schüler im Internet über die Produkt- und Anwendungsinformationen zu informieren.
Eine entsprechende Einverständniserklärung ist vor Beginn der Schnelltests unterschrieben in der Schule abzugeben.
17.03.2021
Hier die Informationen zur weiteren Vorgehensweise:
- Der Schulbetrieb wird im eingeschränkten Regelbetrieb fortgesetzt. Es gibt keine Änderungen zur jetzigen Verfahrensweise.
- Die Landesregierung hat uns am 17.03.2021 darüber informiert, dass die Präsenzpflicht u. a. für die Berufsbildenden Schulen (einschließlich Abschlussklassen) aufgehoben wurde. Die Schüler/Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Schülern/Auszubildenden haben jeweils freitags für die kommende Woche eine Erklärung abzugeben, falls sie von der Aufhebung der Präsenzpflicht Gebrauch machen möchten. Die Erklärung erfolgt erstmals am 19.03.2021 für die Woche vom 22.03.-26.03.2021.
Darüber hinaus gelten für unsere Schule folgende Festlegungen:
- Die Erklärung ist fristgemäß im Sekretariat C 116 (am Standort Bitterfeld) bzw. alternativ per Email unter kontakt@bbs-abi.bildung-lsa.de
- Der Klassenlehrer vermerkt in der Anwesenheit im Klassenbuch I die Freistellung mit dem Buchstaben „F“.
- Die Schüler bzw. Auszubildenden wenden sich per E-Mail an den Fachlehrer. Die dienstlichen Mailadressen der Kollegen werden im Kontaktbereich der Homepage hinterlegt. Nachfolgend erhalten sie die selbständig zu erarbeitenden Unterrichtsinhalte bzw. Themenschwerpunkte. Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.
- Werden Klassenarbeiten bzw. Tests versäumt, ist der Schüler verpflichtet, sich beim Fachlehrer über Nachschreibemöglichkeiten zu informieren.
- Auszubildende, die von der Aussetzung der Präsenzpflicht Gebrauch machen möchten, werden verpflichtet, ihren Ausbildungsbetrieb über die Erklärung eigenverantwortlich in Kenntnis zu setzen.
- Die Schüler und Auszubildenden werden über die getroffenen Festlegungen informiert und aktenkundig belehrt.
- Sonderregelungen für die Organisation von Räumen für Klassenarbeitstermine im Klassenverband werden über den Vertretungsplan veröffentlicht.
- Alle Praktika bleiben weiterhin ausgesetzt (ausgenommen BFS Ergotherapie und Kosmetik).
12.03.2021
Das Ministerium für Bildung gibt auf der Basis der 7-Tages-Inzidenz der vorherigen sieben Tage jeweils am Donnerstag bekannt, welche Form des Schulbetriebs in der folgenden Woche für die Schulen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten angewandt wird. Für die BbS Anhalt-Bitterfeld bedeutet dies, dass wir am Beschulungsmodell vom 08.03.2021 festhalten und den eingeschränkten Regelbetrieb mit Präsenz- und Distanzphasen fortsetzen. Die Distanzphasen werden zum selbständigen Lernen genutzt.
Wie bisher, muss zur Gewährleistung der Hygiene- und Abstandsregeln, jede Klasse mit mehr als 14 Schülern geteilt werden. Der Klassenlehrer informiert seine Klasse sowie die darin unterrichtenden Kollegen über die Einteilung. Gleichzeitig verpflichtet er seine Schüler, ihren Ausbildungsbetrieb (im TZ-Bereich) bzw. die Personensorgeberechtigten (im VZ-Bereich) über die Gruppenzuordnung zu informieren.
Bei Klassenteilung wechseln sich die beiden Gruppen regelmäßig ab. Dabei besucht die 1. Gruppe die Schule am Montag sowie Dienstag der 1. Woche und die 2. Gruppe von Mittwoch bis Freitag. In der Folgewoche wird getauscht. Sollte keine Teilung notwendig sein, erfolgt der Unterricht in der gesamten Woche nach regulärem Plan.
Für den Fall, dass den Berufsschülerinnen und -schülern der dualen Ausbildung, in der Distanzphase während der planmäßigen Beschulungszeit, ersatzweise Lernaufgaben in digitaler oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden, bittet das Bildungsministerium die Ausbildungsbetriebe, ihren Auszubildenden erforderliche Zeitfenster zur Verfügung zu stellen.
Sonderregelungen für die Organisation von Räumen für Klassenarbeitstermine im Klassenverband werden über den Vertretungsplan veröffentlicht.
Alle Praktika bleiben weiterhin ausgesetzt (ausgenommen BFS Ergotherapie und Kosmetik).
05.03.2021
In der letzten Woche hat sich die Schulleitung auf Basis der ministeriellen Vorgaben entschieden, die Abschlussklassen im Präsenzunterricht und alle anderen Klassen im Wechselunterricht zu beschulen.
Am Montag, 01.03.2021 erreichte uns ein Brief des Leiters des Landesschulamts Herr Degner, worin die Option eröffnet wurde, auch Abschlussklassen im Wechselunterricht zu beschulen. Nach Einschätzung der vergangenen drei Schultage, mit einer hohen Anzahl von Schülern auf den Schulgeländen beider Standorte, haben wir uns entschlossen, diese Möglichkeit zu nutzen. Das heißt, wir weichen von der ursprünglichen Regelung (gültig ab 01.03.2021) ab.
Grundlage unserer Entscheidung ist immer die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie des gesamten Kollegiums. Ab 08.03.2021 beschulen wir auch die Abschlussklassen an den Berufsbildenden Schulen im Wechselunterricht. Jede Klasse mit mehr als 14 Schülern muss zur Gewährleistung der Hygiene- und Abstandsregeln geteilt werden. Der Klassenlehrer informiert seine Klasse sowie die darin unterrichtenden Kollegen über die Einteilung. Gleichzeitig verpflichtet er seine Schüler, ihren Ausbildungsbetrieb (im TZ-Bereich) bzw. die Personensorgeberechtigten (im VZ-Bereich) über die Gruppenzuordnung zu informieren.
Bei Klassenteilung wechseln sich die beiden Gruppen regelmäßig ab. Dabei besucht die 1. Gruppe die Schule am Montag sowie Dienstag der 1. Woche und die 2. Gruppe von Mittwoch bis Freitag. In der Folgewoche wird getauscht. Sollte keine Teilung notwendig sein, erfolgt der Unterricht in der gesamten Woche nach regulärem Plan.
25.02.2021
Damit der schrittweise Übergang in den normalen Schulbetrieb dauerhaft gelingt, müssen sich alle am Schulleben Beteiligten an bestimmte Regeln halten. Vom Ministerium für Bildung wurden Festlegungen für den Schulbetrieb ab 01.03.2021 getroffenen, die wir folgendermaßen umsetzen werden.
04.02.2021
Ab 15.02.2021 erfolgt die Beschulung weiterhin im wechselnden Präsenzunterricht mit Abschlussklassen. Die Beschulung der weiteren Klassen erfolgt im Distanzunterricht je nach Block- und Unterrichtszeiten. Die betreffenden Klassen werden durch die KlassenleiterInnen benachrichtigt. Den Beschulungsplan vom 15.02.-28.02.2021 finden Sie unter folgendem Link.
20.01.2021
Ab Montag den 25.01.2021 werden die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres aller Standorte nur noch im Distanzunterricht (Homeschooling) beschult. Die entsprechenden Wochenaufgaben sind im Vertretungsplanbereich der Homepage zu finden oder wurden durch die Fachlehrer bereits ausgehändigt. Beachten Sie den Beschulungsplan (Link) und die Hinweise auf der Homepage.
08.01.2021
Am Montag den 11.01.2021 starten wir im wechselnden Präsenzunterricht mit allen Abschlussklassen. Eine Einteilung der Gruppen wird durch die Klassenlehrer vorgenommen. In der ersten Unterrichtsstunde erfolgt die Erklärung/Belehrung zur aktuellen Covid-19-Situation. Die Einhaltung der markierten Laufwege, die Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes in allen Bereichen der Schule und die Einhaltung der Hygieneregeln sind verpflichtend. Alle Praktika bleiben bis auf Weiteres ausgesetzt. Die Beschulung der weiteren Klassen erfolgt im Distanzunterricht je nach Block- und Unterrichtszeiten. Link zum Beschulungsplan
15.12.2020
Ab dem 16.12.2020 erfolgt die Beschulung an den BbS Anhalt-Bitterfeld ausschließlich im Distanzunterricht! Die Erledigung der Aufgaben für den Distanzunterricht ist für alle Schüler*innen und Auszubildenden verpflichtend.
14.12.2020
In der Zeit vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 sind die Praktika aller vollzeitschulischen Bildungsgänge ausgesetzt.
01.12.2020
Der Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien wird am 11. Januar 2021 wieder aufgenommen. Geplant ist, dass am 7. und 8. Januar 2021 das pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes sich auf freiwilliger Basis einem Corona-Schnelltest unterziehen kann. (Quelle: COVID 19 – Corona – Informationsportal: Weihnachtsferien (sachsen-anhalt.de))
27.11.2020
Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
19.11.2020
Auf Grund der aktuellen Pandemielage befinden sich einzelne Klassen und LehrerInnen in häuslicher Quarantäne. Dadurch kann es zu tageweisem Distanzunterricht (Homeschooling) in den verbleibenden Klassen kommen. Entsprechende Informationen werden über den Vertretungsplan veröffentlicht.
16.11.2020
Ab sofort gilt auch auf den Schulhöfen aller Standorte ein Mindestabstand von 1,50m. Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden können, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
07.11.2020
Bis auf Weiteres findet regulärer Sportunterricht coronabedingt nicht mehr in den Turnhallen statt. Die Sportstunden werden als Theorieunterricht in die Unterrichtsräume verlegt.
06.11.2020
Ab sofort ist in den Schulgebäuden aller Standorte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Bis auf Weiteres gilt dies für alle Lehrkräfte, SchülerInnen und Auszubildenden auch während des Unterrichts.
Es gilt der Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie vom 05.11.2020 und die Allgemeinverfügung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 06.11.2020
30.10.2020
Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
22.10.2020
Empfehlungen für den Distanzunterricht an Schulen in Sachsen-Anhalt mit Hinweisen für Sorgeberechtigte (Seite 2) und Ausbildungsbetriebe (Seite 3 und 6)